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Reitrecht ...?
 
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"Empfohlener Reitweg" bei uns im Viernheimer und Lampertheimer Wald. Leider wurden diese Schilder zweckentfremdet, denn ursprünglich gelten sie nur in "entmischten Gebieten". Das führt dann zu Irritationen und Fehlannahmen wie im Beispiel 1 beschrieben.Gottseidank trifft man nicht nur Paragraphenreiter in der Natur unterwegs an. Es gibt durchaus viele Menschen, die tolerant sind und getreu dem Motto leben "Leben und leben lassen" andere erholungssuchende Naturfreunde wie z.B. Freizeit-, Gelände- oder Wanderreiter in Ruhe lassen.

Trotzdem ist es recht auffällig, dass ausgerechnet wir erholungssuchenden Reiter und Kutschfahrer im Gegensatz zu anderen Erholungssuchenden von zig Verboten in Wald und Feld regelrecht verfolgt werden.
Und das, obwohl wir uns mit Pferden auf die allernatürlichste Art und Weise in der Natur bewegen. Wir hinterlassen weder Abgase, Lärm oder Umweltverschmutzung. Auch Waldtiere sieht man als Reiter öfter als wenn man zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs ist. Weil das Wild nämlich meist nur das Pferd wittert, was es als ungefährlich einstuft, und das zu Recht.

Es ist als erholungssuchender Reiter oder Kutschfahrer im Wald sehr empfehlenswert, sich vorab über die jeweilige Landes-Gesetzeslage zu informieren, um seine Rechte und Pflichten als Reiter oder Fahrer zu kennen.

Das ist umso empfehlenswerter, da manchmal selbst Jagdpächter und vereinzelte Forstbeamte sich anscheinend nicht so genau mit der örtlichen Gesetzeslage auskennen und es dadurch zu vermeidbaren Irritationen kommen kann. Da ist es gut, wenn man Bescheid weiß. Hier mal zwei Beispielserlebnisse warum. 
 
Beispiel 1: Bei einem Ausritt bei uns im Viernheimer Wald fuhr mir mal auf einem Waldweg ein Forstbeamter mit seinem Lieferwagen hinterher, dessen Hund hinter dem Auto her rannte. Besagter Weg war ca. 2m breit und war auch nicht mit Reitverbotsschild versehen. Nun, er hielt mich an und erklärte mir, dass ich in unserem Wald nur auf "ausgewiesenen Reitwegen" reiten dürfe und alle anderen Wege für Reiter gesperrt wären, da ich mich in einem "entmischten" Gebiet befinden würde. Gleichzeitig drohte er mir mit einem Bußgeld, sollte ich nochmals da reiten.
Das war natürlich Nonsens, da es bei uns gar keine entmischten Gebiete gibt. Die gibt es höchstens im Frankfurter Stadtwald, aber nicht in so einsamen, großen Waldgebieten wie bei uns. "Entmischte" Waldteile gibt es höchst selten in Hessen. Es sind Wälder, die wegen besonders starkem Erholungsverkehr, eine Trennung von Erholungsarten erforderlich machen. Dort werden dann vom Forstamt Entmischungspläne aufgestellt und Wege beschildert, wo Radfahren verboten ist, wo Reiten erlaubt ist und wo Kutschfahren verboten ist. Das wäre natürlich absoluter Humbug in unseren großen, fast menschenleeren Wäldern, wo man im Verlauf eines Ausrittes höchstens mal eine Handvoll Leute trifft, wenn überhaupt. 

Nun, wahrscheinlich hatten ihn die "empfohlenen Reitwegeschilder" (schwarzes Hufeisen auf weißem Grund) bei uns in die Irre geleitet, die mal vor 15 Jahren aufgehängt wurden. Das sind meist Wege, die von Ost nach West oder von Süd nach Nord meist kilometerlang geradeaus in eine Richtung führen, wohl hauptsächlich für Wanderreiter gedacht. 
Dafür hatte die damalige Forstamtsleitung nämlich leider Schilder verwendet, die nur für "entmischte Gebiete" vorgesehen sind. Deshalb hat man mittlerweile im Lorscher Wald diese empfohlenen Reitwegeschilder bereits durch andere (grüne) ersetzt. Nun ja, irren ist menschlich, kann ja mal vorkommen.
 
Beispiel 2: Bei einer Pony-Kutschfahrt in demselben Wald kreuzte mal ein schwerer Geländewagen mit Karlsruher Kennzeichen ein paar Mal unseren Weg. Die Spuren (tiefe Furchen), die dieser auf den schönen Waldwegen hinterließ, waren leider mehr als unübersehbar, und warum er alle Waldwege auf und ab fuhr, war uns auch unklar.
Jedenfalls stoppte er uns an einer Waldkreuzung. Einer der Jäger stieg mit Gewehr auf dem Rücken und recht unfreundlichem Gesicht aus und meinte, er sähe es lieber, wenn wir nur auf den 3m breiten Hauptwegen fahren würden. Beinahe hätten wir erwidert "wir auch", aber stattdessen haben wir dann den guten Mann freundlich aufgeklärt, dass er sich in Hessen und nicht Baden-Württemberg befindet. In Hessen ist die vorgeschriebene Mindestbreite nämlich 2m und nicht 3m wie in Baden-Württemberg... 
Eigentlich hätte ich natürlich erwartet, dass sich ein Jäger mit solch einer Gesetzeslage in seinem Jagdgebiet besser auskennt. 
Aber Ausnahmen bestätigen ja die Regel, und in der Regel kommt es bei uns im Wald zu keinen unliebsamen Zwischenfällen mit Reitern und Jägern.


http://www.bmelv.de/nn_750634/SharedDocs/Gesetzestexte/B/Bundeswaldgesetz.html


"(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen."

Einzelheiten werden immer von den jeweiligen Ländern gesetzlich geregelt. Deshalb ist auch das Reitrecht im Wald von Land zu Land sehr unterschiedlich. Und manche Länder sind leider nicht gerade pferdefreundlich eingestellt.


Da wir direkt an der Landesgrenze zu Baden-Württemberg leben und reiten, sollte man besser beide Gesetzeslagen bezüglich Reitrecht kennen. Erspart Ärger und Bußgelder.

In rot ist die Landesgrenze eingezeichnet.


(C) bkg
(C) MagicMaps GmbH












Ausführlich hier:
http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/86_Forstwesen/86-7-ForstG/paragraphen/para24.htmhttp://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/86_Forstwesen/86-25-ReitVO/ReitVO.htm


Erlaubt:
 
 
 
 
 
 
1. Jeder darf den Wald zum Zweck der Erholung betreten.
2. Betreten auf eigene Gefahr.
3. Befahren mit Fahrrad auf allen festen Waldwegen.
4. Kutschfahren und Reiten auf festen Waldwegen mit einer Nutzbreite von mind. 2m.
5. Reiten auf gekennzeichneten Reitpfaden
 
Verboten:
 
 
 
 
 
1. Betreten von Verjüngungsflächen und Pflanzgärten
2. Betreten von Waldflächen und Waldwegen, wo Waldarbeiten durchgeführt weden.
3. Radfahren, Kutschfahren und Reiten auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden 
 
Ordnungswidrigkeit:
 
Reiten und Kutschfahren außerhalb von Straßen und Wegen im Wald oder auf Waldwegen, wo Reiten, Kutschfahren oder Radfahren verboten ist.

Verbotsschild:
So werden die zum Reiten und Fahren "verbotenen" Wege gekennzeichnet.



Ausführlich hier:
http://www.wald-online-bw.de/fileadmin/lfv_pdf/gesetze__verordnungen/LWaldG.pdf

Erlaubt:
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Reiten (nicht Kutschfahren) im Wald zum Zweck der Erholung auf Straßen und hierfür "geeigneten" Wegen.
2. Kutschfahren im Wald nur mit "besonderer Befugnis" vom örtlichen Forstamt.
3. Reiten auf Waldwegen mit einer Nutzbreite von mind. 3m 
4. Reiten in Erholungswäldern nur auf ausgewiesenen, markierten Wegen (Pferdekopf).
5. Reiten im Naturschutzgebiet nur auf Straßen und befestigten sowie ausgewiesenen Wegen.
6. Reiten und Kutschfahren im Feld nur auf Straßen und befestigten Wegen, sowie auf ausgewiesenen Wegen und Flächen (z.B. Reitplatz)
 
Nicht gestattet:
(Forstbehörde 
kann
Ausnahmen
zulassen)
 
1. Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen im Wald und Feld unter 3m Breite und Fußwegen
2. Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden
3. Radfahren auf Wegen unter 2 Meter Breite
4. Reiten auf abgeernteten Feldern ohne Erlaubnis des Eigentümers
 
Nicht zulässig
ohne besondere Befugnis:
 
 
 
 
 
1. Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald
2. Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald
3. Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen
4. Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz
5. Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten
6. Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen (Hochsitze)

Wie man sieht, ist im "Musterländle" ziemlich viel verboten. Aber nicht für alle...

"§ 41 Waldgefährdung durch Feuer

(1) Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald

1. außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet
oder unterhält oder offenes Licht gebraucht,

2. Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und
naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,

3. eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstelle verbunden ist,
errichtet, bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1
a) der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
b) die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer
Tätigkeit
...
(3) In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald nicht geraucht werden. Dies gilt
nicht für den in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Personenkreis."

Stellt sich die Frage für den erholungssuchenden Laien:
Wozu muß z.B. ein Jäger im Wald ein Feuer anzünden oder unterhalten???
Oder im Wald zu der Zeit rauchen, wo aus Sicherheitsgründen das Rauchen verboten ist?
Naja, zumindest immerhin für den Fall der Fälle...
"§ 43 Ersatz von Aufwendungen
(1) Das Land gewährt den Privatwaldbesitzern bei Waldbrandschäden eine Zuwendung,
wenn der Verursacher nicht feststellbar, haftbar oder zahlungsfähig ist."

 
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